Anordnung

Anordnung

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An|ord|nung ['an|ɔrdnʊŋ], die; -, -en:
1. Äußerung, mit der etwas angeordnet, verfügt wird:
es erging eine dienstliche Anordnung.
Syn.: Auftrag, Befehl, Bestimmung, Direktive (geh.), Gebot, Weisung.
Zus.: Haftanordnung.
2. das Anordnen (2):
die Anordnung der Kapitel ist nicht sinnvoll.
Syn.: Arrangement, Aufbau, Gliederung, Komposition.
Zus.: Versuchsanordnung.

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Ạn|ord|nung 〈f. 20
1. Befehl, Verordnung, Bestimmung, Verfügung, Erlass
2. Reihenfolge, Verteilung (nach Plan), Gliederung
● \Anordnungen treffen; sich jmds. \Anordnungen widersetzen

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Ạn|ord|nung , die; -, -en:
1. das Anordnen (1), Gruppierung:
eine übersichtliche A. vornehmen.
2. Verfügung (Abk.: AO):
eine polizeiliche A.;
eine einstweilige A. (Rechtsspr.; eine Entscheidung des Gerichts, die vorläufigen Rechtsschutz bezweckt);
-en erlassen, treffen;
jmds. -en nachkommen, befolgen;
sich einer A. widersetzen;
das geschah auf meine, auf ärztliche A. (Veranlassung).

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Anordnung,
 
1) Mathematik: Kennzeichen einer algebraischen Struktur, in der für ihre Elemente eine lineare Ordnungsrelation gilt, die vereinbar mit den zwischen den Elementen bestehenden Verknüpfungen ist und gewisse als Monotoniegesetze bezeichnete Bedingungen erfüllt. Es liegt dann eine angeordnete Struktur vor, deren Elemente als angeordnet bezeichnet werden. So ist die Menge ℤ der ganzen Zahlen mit der durch die Kleinerrelation in der Form. .. < —2 < —1 < 0 < 1 < 2. .. gegebenen natürlichen Anordnung ein Beispiel für einen angeordneten Ring, denn es gelten das Monotoniegesetz der Addition (a < b ⇒ a + c < b + c für alle ganzen Zahlen a, b, c) und das Monotoniegesetz der Multiplikation (a < b ⇒ a · n < b · n für alle ganzen Zahlen a, b und alle positiven ganzen Zahlen n). Die Monotoniegesetze gelten auch in den Körpern der rationalen Zahlen und der reellen Zahlen, die daher angeordnete Körper sind. Im Körper der komplexen Zahlen existiert keine Anordnung. - Der Begriff der Anordnung tritt auch bei den Axiomen der Geometrie auf.
 
 2) Recht: Verfügung, Befehl, auch die abstrakte Regelung einer Behörde, z. B. im Verkehrsrecht.
 
 3) Technik: die in bestimmter Weise, meist nach einem vorgegebenen Plan erfolgte Zusammenfügung oder Verbindung räumlich getrennter, aber gleichzeitig wirkender materieller Teile zu einem festen Ganzen, das dann einem bestimmten Zweck dient, ohne dabei notwendig eine körperliche Substanz hervorbringen zu müssen; z. B. eine elektrische Schaltung als Anordnung von elektrischen Bauelementen und -steinen und diese miteinander verbindenden Leitungen. Der Begriff Anordnung ist eine der Patentkategorien (Patent).

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Ạn|ord|nung, die; -, -en: 1. das Anordnen (1), Gruppierung: eine übersichtliche A. vornehmen. 2. Verfügung: eine polizeiliche A.; eine einstweilige A. (Rechtsspr.; eine Entscheidung des Gerichts, die vorläufigen Rechtsschutz bezweckt); -en erlassen, treffen; jmds. -en nachkommen, befolgen; sich einer A. widersetzen; das geschah auf meine A., auf ärztliche A. (Veranlassung).

Universal-Lexikon. 2012.

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